TURN- und SPORTVEREIN 1847 e.V. SPEYER

 

Satzung vom 21.Nov. 1998 i.d.F. vom 08. Nov. 2019


Hinweis: In der Satzung wurden aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männlichen Bezeichnungen für Funktionen gewählt, wobei immer auch weibliche Personen gemeint sind.

§ 1 Name. Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1847 e. V. - abgekürzt TSV Speyer - mit dem Sitz in Speyer.
1.1. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vornahme von sportlichen Übungen, Teilnahme an Wettkämpfen, Unterhaltung von Sportanlagen zur Förderung sportlicher Leistungen einschließlich der sportlichen Jugend- und Seniorenarbeit.

3.1.Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.Juli und endet am 30.Juni des darauffolgenden Jahres.
4.1. Bis zur Jahreshauptversammlung können laufende Ausgaben im Rahmen des gleichen Vorjahreszeitraumes getätigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Als förderndes Mitglied können auch Firmen aufgenommen werden.
3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
5. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Ehrenrat. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte. Näheres regelt die Ehrenordnung

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein.
2. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich über die Geschäftsstelle an den Vorstand unter der Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zu richten. Näheres regelt die Beitragsordnung.
3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen

Der Bescheid über den Ausschluß wird schriftlich mitgeteilt.

§ 4 Beiträge

1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Erhebung eines Sonderbeitrages wird in der Beitragsordnung geregelt.
3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Näheres regelt die Beitragsordnung

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendsport-Beauftragten steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis 18. Lebensjahr zu (§ 8 Abs. 3).
Bei der Wahl des Seniorensport-Beauftragten steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins ab dem vollendeten 65. Lebensjahr zu.
2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand
d) der Gesamtvorstand
e) der Ehrenrat

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand
b) der Gesamtvorstand beschließt oder
c) mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der Tageszeitung „DIE RHEINPFALZ“ Ausgabe Speyer. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen mit Ausnahme Abs. 3. Hier beträgt die Frist mindestens 3 Tage.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des geschäftsführenden Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
d) Genehmigung des Haushaltsplanes
e) Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer, soweit diese erforderlich sind.
f) Satzungsänderungen, soweit diese erforderlich sind.
g) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, falls erforderlich ( § 4 ).
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom geschäftsführenden Vorstand
c) vom Gesamtvorstand
d) von den Abteilungen
e) vom Ehrenrat
f) von den Ausschüssen
9. Über nicht in der Tagesordnung verzeichnete Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dafür ist Voraussetzung, daß die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen, diese in der Mitgliederversammlung zu behandeln. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.

§ 8 Vorstand, geschäftsführender Vorstand, Gesamtvorstand und Ehrenrat

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
1.1. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
1.2. Der Vorstand ist verpflichtet, einen evtl. Geschäftsführer und die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu allen Vorstandssitzungen einzuladen.
1.3. Im Innenverhältnis bedarf der Vorstand zu Geschäften, die nicht der laufenden Verwaltung des Vereins dienen, der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung und in der Finanzordnung geregelt.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand
b) dem Schatzmeister
c) dem Schriftführer
d) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit.
e) dem Geschäftsführer (beratendes Mitglied)
3. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) den Abteilungsleitern
c) dem Jugendsport-Beauftragten.
d) dem Seniorensport-Beauftragten.
4. Der Jugendsport-Beauftragte wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (§ 5 Abs. 1). Die Einberufung geschieht in entsprechender 
Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 7 der Satzung. Die Wahl des Jugendsport–Beauftragten bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Wahl des Seniorensport-Beauftragten und dessen Bestätigung erfolgt in analoger Weise. Einzelheiten werden in der Jugendordnung und der Seniorenordnung geregelt.
5. Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen gewählt.
6. Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden von dem Vorsitzenden oder, im Verhinderungsfall, von einem Stellvertreter einberufen und geleitet.
6.1. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Der Gesamtvorstand wird einberufen, wenn Entscheidungen gemäß Punkt 6 zur Beschlußfassung oder Beratung anstehen, oder wenn drei Mitglieder des Gesamtvorstandes eine Sitzung verlangen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Gremiums anwesend ist. Der Gesamtvorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
6.2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6.3. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ist der verbleibende geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl einzusetzen. Im Innenverhältnis ist hierzu die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich.
7. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a) den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen
b) die Behandlung von Anregungen der Ausschüsse
c) die Vorbereitung des Haushaltsplanes
d) Maßnahmen nach § 3.3 und § 15
e) Verabschiedung der in der Satzung genannten Ordnungen.
8. Der Gesamtvorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
9. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
10. Der Ehrenrat besteht aus 7 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden nach jeder Neuwahl des Vorstandes vom Gesamtvorstand berufen.
Näheres regelt die Ehrenordnung.

§ 9 Ausschüsse

1. Der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand können bei Bedarf Ausschüsse bilden.
1.1. Die Mitglieder werden vom Gesamtvorstand berufen.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden
a) durch den Vorstand oder
b) den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses einberufen.

§ 10 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter oder seinen Stellvertreter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
3. Abteilungsleiter und Stellvertreter und die erforderlichen Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Einberufung der Abteilungsversammlung erfolgt durch den Abteilungsleiter entsprechend § 7 Abs. 4. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Näheres regelt die Abteilungsordnung.

§ 11 Protokollierung der Beschlüsse

1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, den Sitzungen des Vorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, des Ehrenrates, der Ausschüsse sowie der Abteilungsversammlungen und der Sitzungen des Seniorensport-Beauftragten und des Jugendsport-Beauftragten ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.
2. Ein unterzeichnetes Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zuzuleiten.

§ 12 Wahlen

1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Abteilungsleiter, die Kassenprüfer sowie die Seniorensport- und Jugendsport-Beauftragten werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

1.1. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger bestimmt oder gewählt ist.
1.2. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer dürfen keine Funktion im Gesamtvorstand ausüben.

§ 13 Kassenprüfung

1. Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch drei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern - auch nach deren Austritt - ist Speyer.

§ 14 Haftung des Vereins

1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern verschuldensabhängig bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Falle einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Pflichten, ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, die die Satzung und Ordnungen dem Inhalt nach zur Erreichung des Vereinszwecks auferlegen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vereinszwecks überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das Mitglied regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung des Vereins ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

2. Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Geldbeträge.

§ 15 Maßregelungen

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen des Vorstandes, geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldbuße
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung wird schriftlich mitgeteilt.
2. Gegen Entscheidungen nach § 3.3 und § 15.1 kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich unter der Angabe von Gründen Einspruch einlegen. Hierüber entscheidet endgültig der Ehrenrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ehrenrates ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitgliedes, soweit sie von der Entscheidung des Gesamtvorstandes berührt sind.
3. Die Anrufung ordentlicher Gerichte ist erst nach endgültiger Entscheidung des Ehrenrates zulässig.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen der Stadt Speyer zu, die ihrerseits das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 17 Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein Daten wie Adressdaten, Alter und Bankverbindung in das vereinseigene EDV- System auf. Diese personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur im Rahmen der Vereinszwecke genutzt. 


Beschluß der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 08.11.2019
 

Geschäftsordnung


§1 Geltungsbereich - Öffentlichkeit

1. Der TSV Speyer  1847 e.V. (TSV Speyer) erläßt aufgrund des § 7 der Satzung zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen diese Geschäftsordnung.
2. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluß gefaßt wird.
3. Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben. Einzelgruppen oder Einzelpersonen können ausgeschlossen werden, wenn die Aufrechterhaltung der Ordnung gefährdet ist.

§ 2 Einberufung

1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und der übrigen Versammlungen und Gremien des Vereins richtet sich nach den §§ 7 - 12 der Satzung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Einberufung durch schriftliche Einladung, wobei die Tagesordnung mitzuteilen ist. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
2. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind gleichzeitig durch Übersendung der Einladung zu informieren.

§ 3 Beschlußfähigkeit

Der Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung und der übrigen Versammlungen innerhalb des Vereins richtet sich nach § 7 Ziff. 6 und 7 der Satzung.

§ 4 Versammlungsführung

1. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter, nachfolgend Versammlungsleiter genannt, geleitet.
2. Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.
3. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
4. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. 
5. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

§ 5 Worterteilung und Rednerfolge

1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist, wenn erforderlich, eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.
2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
3. Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen
4. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

§ 6 Wort zur Geschäftsordnung

1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird erteilt, wenn der Vorredner seine Ausführungen beendet hat.
2. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.
3. Der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und den Redner unterbrechen.

§ 7 Anträge

1. Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in § 7 Ziff. 8 u. 9 der Satzung geregelt.
2. Für die Antragstellung gilt § 7 Ziff. 8 u. 9 der Satzung entsprechend.
3. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.

§ 8 Dringlichkeitsanträge

Für Dringlichkeitsanträge gelten die Bestimmungen des § 7 Ziff. 8 u. 9 der Satzung. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen.

§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung

1. Über Anträge zur Geschäftsordnung auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Rednerzeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.
2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Rednerzeit stellen.
3. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
4. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Sachantragsteller oder Berichterstatter das Wort.
5. Anträge auf Schluß der Rednerliste sind unzulässig.

§ 10 Abstimmungen

1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
3. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
4. Zusatzanträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
5. Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter kann geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muß dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muß dieser Antrag von mindestens 10 Stimmberechtigten unterstützt werden.
6. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste. Die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind auf Protokoll festzuhalten.
7. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
8. Bei Zweifeln über die Abstimmung kann der Versammlungsleiter sich jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.
9. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
10. Auf den Antrag von mindestens zehn der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muß eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird. Der Antrag auf Wiederholung der Abstimmung kann auf offene, namentliche oder geheime Abstimmung gerichtet sein.

§ 11 Wahlen

1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.
2. Wahlen sind schriftlich und geheim in der satzungsmä8ig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung dies beschließt.
3. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuß mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
4. Der Wahlausschuß hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
5. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuß zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen gemäß § 5 Ziff. 4 der Satzung erfüllen. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
6. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
7. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuß festzustellen, vom Versammlungsleiter bekanntzugeben und im Protokoll festzuhalten.
8. Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse oder der Abteilungen während der Legislaturperiode beruft der Gesamtvorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl.

§ 12 VersammlungsprotokoIle

Über alle Versammlungen sind nach § 11 der Satzung Protokolle zu führen, die innerhalb von zwei Wochen dem Versammlungsleiter und dem Vorstand in Abdruck zuzustellen sind.

§ 13 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluß des Gesamtvorstandes vom 08.02.1999 in Kraft. 

 

Finanzordnung vom 8.2.1999

geändert durch Beschlüsse des Gesamtvorstandes vom 10.2.2020 und 8.3.2024

-Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden die männlichen Bezeichnungen für Funktionen gewählt, wobei immer auch weibliche Personen gemeint sind.-

§ 1          Haushaltsplan

Der vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellte und vom Gesamtvorstand gebilligte Haushaltsplan wird der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt (§ 7 Ziff. 5 d der Satzung). Er gilt als genehmigt, wenn er mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen wird (§ 7 Ziff. 7 der Satzung).
Der Haushaltsplan in seiner Gesamtheit ist gegenseitig deckungsfähig. Bei der Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Sparsamkeit zu beachten.

§ 2          Jahresabschluss
  1. Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen, die Schulden und das Vermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten.   
  2. Nach Prüfung des Jahresabschlusses geben die Kassenprüfer und der Schatzmeister dem Vorstand das Prüfungsergebnis bekannt.  
  3. Nach Kenntnisnahme durch den Vorstand erfolgt die Veröffentlichung des Jahresabschlusses in der Mitgliederversammlung und im Jahresbericht.
§ 3          Schatzmeister

Der Schatzmeister führt in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer die zentrale Kassen- und Buchungsstelle. Zahlungen werden von beiden nur geleistet, wenn die sachliche Richtigkeit durch die jeweils Verantwortlichen festgestellt wurde.

§ 4          Zahlungsanweisungen
  1. Alle zur Zahlung angewiesenen Belege der Abteilungen müssen durch Unterschrift eines Mitgliedes der Abteilungsleitung sowie des geschäftsführenden Vorstandes als sachlich richtig anerkannt sein. Alle übrigen zur Zahlung angewiesenen Belege werden durch Unterschrift eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes als sachlich richtig anerkannt. 2. 
  2.  Ist ein Geschäftsführer vorhanden, ist dieser zusammen mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ebenfalls zeichnungsberechtigt.   
§ 5          Zahlungsverkehr
  1. Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über die Bankkonten des Vereins abzuwickeln. Über die Einnahmen und Ausgaben muss ein Beleg vorhanden sein.  
  2. Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten.  
  3. Bei Gesamtabrechnungen ist auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege zu vermerken.
§ 6          Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten
  1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist dem geschäftsführenden Vorstand für den gesamten Geschäftsbereich vorbehalten.
  2. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
  3. Das Eingehen von Verbindlichkeiten im baulichen Bereich ist von der Gesamtvorstandschaft zu genehmigen. Wird bei einer Maßnahme die Gesamtsumme von Euro 100.000 überschritten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.  
  4. Ausgaben für bauliche Zwecke, die in der Mitgliederversammlung genehmigt wurden, können ohne Beschränkung der Ziffer 3 getätigt werden.
§ 7          Kostenerstattung

Den ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern des Vereins sind entstehende Auslagen nach den jeweils gültigen Beschlüssen des Gesamtvorstandes zu erstatten.

§ 8          Inkrafttreten

Die Finanzordnung trat gemäß Beschluss des Gesamtvorstandes vom 8.2.1999 in Kraft. Die Änderung vom 10.2.2020 enthält die Anpassung der Währung von DM (100.000) in Euro (50.000). Der Beschluss des Gesamtvorstandes vom 8.3.2024 erhöht die Beschluss-Zuständigkeit des Gesamtvorstandes für Baumaßnahmen von 50.000 auf 100.000 Euro. Für Baumaßnahmen über 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) ist die Mitgliederversammlung zuständiges TSV-Organ.

 

Abteilungsordnung


§ 1 Allgemein

1. Die Mitglieder der Abteilung wählen die Abteilungsleitung. Die Vorschriften der TSV-Satzung und der übrigen Ordnungen sind sinngemäß anzuwenden.
Die Abteilungsleitung soll bestehen aus dem:
  • Abteilungsleiter
  • Stellvertr. Abteilungsleiter
  • Schriftführer
  • Kassenwart
  • Sportwart / Spielleiter
  • Pressewart
  • Jugendwart
  • Frauenwart
  • Schiedsrichterwart
  • Zeugwart


    Die Abteilung kann noch weitere Mitglieder der Abteilung mit Aufgaben betrauen.
    2. Anträge, die dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vorgelegt werden, müssen von der Abteilungsleitung positiv entschieden worden sein.
    3. Rechtsverbindliche Verträge können nur vom Vorstand nach § 8.1 der Satzung eingegangen werden.
    4. Der Jugendwart ist von der entsprechenden Gruppe zu wählen.

    § 2 Aufgabenbeschreibung der einzelnen Funktionsträger

    1. Abteilungsleiter

    1. Der Abteilungsleiter führt die Abteilung und erledigt den gesamten Verwaltungsbetrieb in eigener Verantwortung. Er leitet die Mitgliederversammlung sowie alle anderen Versammlungen seiner Abteilung und vertritt die Abteilung gegenüber dem Vorstand.
    2. Er leitet die Anträge seiner Abteilung, zu deren Entscheidung der Vorstand bzw. geschäftsführende Vorstand, Gesamtvorstand oder die Mitgliederversammlung berufen sind, dem zuständigen Gremium zu.
    3. Bei allen Fragen, die den Verwaltungsbetrieb betreffen, hat der Abteilungsleiter Entscheidungskompetenz.
    4. Er ist gegenüber dem Vorstand für die Arbeit der Abteilung sowohl im organisatorischen als auch im sportlichen Betrieb verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
    5. Er kann bestimmte Aufgaben auf andere Mitglieder der Abteilung (auch andere Funktionsträger) übertragen.
    6. Er hat jährlich dem geschäftsführenden Vorstand eine aktuelle Inventar- und Materialliste zu übergeben.

    2. Stellvertretender Abteilungsleiter

    1. Der Stellvertreter vertritt den Abteilungsleiter in dessen Verhinderungsfall.
    2. Intern ist es möglich, Aufgabenbereiche zwischen dem Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter aufzuteilen. Eine interne Aufteilung verändert nicht die Verantwortlichkeit des Abteilungsleiters.

    3. Schriftführer

    1. Der Schriftführer protokolliert die Versammlungen der Abteilung und erledigt die Korrespondenz, soweit diese nicht vom Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter oder vom geschäftsführenden Vorstand erledigt wird bzw. werden muß.
    2. Er verwahrt die Versammlungsniederschriften in ordnungsgemäßer Form.
    3. Der Schriftführer verwahrt das Mitgliederverzeichnis der Abteilung, soweit dies nicht vom Abteilungsleiter oder vom geschäftsführenden Vorstand übernommen wird.

    4. Kassenwart

    1. Der Kassenwart erstellt in Zusammenarbeit mit der Abteilungsleitung den Etatplan der Abteilung.
    2. Der Schatzmeister als Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und der Abteilungsleiter haben die Tätigkeit des Kassenwartes zu überwachen.

    5. Sportwart/Spielleiter

    1. Der Sportwart/Spielleiter organisiert den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb für die Mannschaften oder Sportler seiner Abteilung. Er entwickelt insbesondere das praktische und theoretische Konzept der Trainingsarbeit seiner Abteilung - in Absprache mit den übrigen Übungsleitern .
    1.1. Er setzt die Übungsleiter im Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter ein.
    2. Er wird bei der Vergütung der Trainer mitangehört. Ferner stimmt er die Besetzung der einzelnen Mannschaften, in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Übungsleiter, dem Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter ab.
    3. Er kontrolliert die eingesetzten Übungsleiter und führt vereinsinterne Fortbildungsmaßnahmen durch. Für die Meldungen zu Trainerlehrgängen hat er das Vorschlagsrecht.
    4. Im Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter kann er Übungsleiter absetzen. Der Vorstand ist über diese Maßnahme zu unterrichten.
    5. Die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen ist mit dem Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter abzustimmen.

    6. Pressewart

    1. Der Pressewart berichtet gegenüber den Medien von den Aktivitäten seiner Abteilung.
    2. Er meldet die Termine der sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen dem Öffentlichkeitsreferenten.
    3. Im übrigen ist er in der Gestaltung seiner Tätigkeit frei.

    7. Jugendwart

    1. Der Jugendwart ist der gewählte Vertreter der Jugendlichen der Abteilung. Er vertritt diese Gruppen oder Mannschaften gegenüber der Abteilungsleitung.

    8. Schiedsrichterwart / Kampfrichterwart

    1. Er überwacht den Einsatz der Schiedsrichter der Abteilung und sorgt für die ordnungsgemäße Besetzung der Kampfgerichte. Für Spiele, für die keine "neutralen Schiedsrichter" entsandt werden, teilt er Schiedsrichter zu.
    2. Der Schiedsrichterwart bemüht sich um die Aus- und Fortbildung der Schiedsrichter und der -anwärter. Er ist gehalten, sich für Schiedsrichternachwuchs einzusetzen.

    9. Zeugwart / Gerätewart

    1. Der Zeugwart ist verantwortlich für den Materialbestand und das Inventar der Abteilung.
    2. Er hat den Abteilungsleiter auf rechtzeitige Ersatzbeschaffung hinzuweisen.
    3. Er hat eine Inventarliste zu führen. Diese ist jährlich zu aktualisieren und dem Abteilungsleiter vorzulegen.

    Die Abteilungsordnung trat gemäß Beschluß des Gesamtvorstandes vom 08.02.1999 in Kraft. Geändert wurde sie mit Beschluss des Gesamtvorstandes vom 17.08.2020.
     

    Beiträge


    § 1 Beiträge

    1. Die Mitgliedsbeiträge werden nach § 4 der Satzung von der Mitgliederversammlung festgelegt.
    1.1. Die Erhebung eines Sonderbeitrages, der abteilungsgebunden ist, kann die Mitgliederversammlung der jeweiligen Abteilung beschließen.
    1.2.Die Festsetzung des Sonderbeitrags ist vom geschäftsführenden Vorstand zu bestätigen.

    2. Die Beiträge gliedern sich wie folgt:
    2.1. ermäßigter Beitrag - Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
    2.2. normaler Beitrag - Erwachsene Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende, Sozialhilfeempfänger, Alleinerziehende, Arbeitslose und Rentner können auf Antrag Beitragsermäßigung erhalten . Anträge sind an den Vorstand zu richten.
    2.3. Familienbeitrag - Wenn 3 Familienmitglieder (bis zu 2 Erwachsene sowie die minderjährigen Kinder) in einem Haushalt leben, wird Familienbeitrag gewährt.
    2.4. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

    § 2 Zahlweise

    1. Der Beitrag wird grundsätzlich jährlich im voraus entrichtet. Für Sonderbeiträge der Abteilungen können abweichende Regelungen getroffen werden.
    1.1. Der Beitrag wird grundsätzlich per Lastschrift eingezogen. Wird eine andere Zahlungsweise gewählt, so ist diese zusätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr wird durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
    2. Mit der Aufnahme in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben, die der geschäftsführende Vorstand festlegt.
    3. Abmeldungen sind nur schriftlich an den Vorstand über die Geschäftsstelle mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende möglich.
    4. Bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr erfolgt Ausschluß aus dem Verein gemäß § 3 Ziff. 3b der Satzung. Die Beitragsschuld bleibt jedoch bis zur Begleichung bestehen.
    4.1. Die gerichtliche Beitreibung auf Anweisung des geschäftsführenden Vorstandes ist zulässig.

    Die Beitragsordnung tritt gemäß Beschluß des Gesamtvorstandes vom 08.02.1999 in Kraft.
     

    Ehrenordnung


    §1 Bildung des Ehrenrates

    1. Der nach § 8 der Satzung zu bildende Ehrenrat setzt sich zusammen aus:
    - den Ehrenvorsitzenden sowie Ehrenmitgliedern, die vom Gesamtvorstand berufen werden.
    2. Der Ehrenrat besteht aus 7 Personen
    3. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer.
    4. Der Ehrenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 Ehrenratsmitglieder anwesend sind.
    5. Die Sitzungen des Ehrenrates sind nicht öffentlich. Seine Mitglieder haben über Tatsachen, die sie in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erfahren, Stillschweigen zu bewahren.
    6. Der Ehrenrat kann zu seinen Sitzungen Berater hinzuziehen.
    7. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ehrenratsvorsitzenden.
    8. Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied angerufen werden. Seine Beschlüsse sind endgültig. Diese sind niederzuschreiben und schriftlich zu begründen. Die Entscheidung und deren Begründung sind den Beteiligten und dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben.

    § 2 Aufgaben des Ehrenrates

    Der Ehrenrat hat die Aufgabe: Über Ehrungen der nachfolgenden Ziffern 2.1 bis 2.6 zu entscheiden und die Ehrungen der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
    2. Der Verein kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Sport und um den Verein
    2.1. die Ehrennadel
    2.2. die Ehrenplakette
    2.3. die Treueplakette
    2.4. den Ehrenbrief
    2.5. die Ehrenmitgliedschaft
    2.6. das Amt des Ehrenvorsitzenden verleihen.

    2.1. Ehrennadeln
    2.1.1.Die Ehrennadeln werden mit grünem Kranz, in Silber und in Gold verliehen.
    2.1.1.1. Die Verleihung der Ehrennadel mit grünem Kranz setzt eine besondere sportliche Leistung eines Aktiven im Einzel- oder auch im Mannschaftskampf voraus. Mindestleistung ist die Erringung einer Pfalzmeisterschaft.
    2.1.1.2. Die Ehrennadel in Silber wird für 25jährige Mitgliedschaft verliehen.
    2.1.1.3. Die Ehrennadel in Gold wird an Mitglieder verliehen, die im Besitz der silbernen Ehrennadel sind und eine 4ojährige Mitgliedschaft nachweisen können.
    2.1.1.4. Die Ehrennadel in Silber und in Gold kann auch ohne diese in 2.1.1.2 und 2.1.1.3 genannten Voraussetzungen an Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
    2.2. Die Ehrenplakette kann verliehen werden, wenn ein Sportler jahrelang Höchstleistungen erbracht hat oder eine Plazierung bis Platz 3 ab einer deutschen Meisterschaft erreichte. Die Verleihung kann auch für ganz besondere Verdienste um den Sport erfolgen. Sportliche Leistungen und besondere Verdienste um den Sport müssen ausschließlich für den TSV erbracht worden sein.
    2.3. Die Treueplakette wird verliehen für 5ojährige Mitgliedschaft und 60jährige Mitgliedschaft im Turn- und Sportverein Speyer sowie seinen Vorgängervereinen. Die Treueplakette trägt einen Zusatzhinweis zum 50jährigen oder 60jährigen Jubiläum.  Nachweisbare Mitgliedszeiten bei einem Turn- und Sportverein, in den von uns angebotenen Sportarten, können bei der Ermittlung des geforderten Zeitraumes berücksichtigt werden.
    2.4. Der Ehrenbrief kann in Würdigung besonderer Verdienste um die Förderung des Sports an Personen verliehen werden, die sich diese Verdienste außerhalb des Vereins erworben haben.
    2.5. Personen, die sich in außergewöhnlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie müssen eine mehrjährige Funktion im Verein ausgeübt haben.
    2.6. Vorsitzende, die sich in langjähriger Tätigkeit besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ein Ehrenvorsitzender kann mit beratender Stimme an den Sitzungen aller Vereinsgremien teilnehmen.
    2.7. Antragsberechtigt sind die Organe und Gremien des Vereins. Die Ehrungsvorschläge sind bis zum Ende des Geschäftsjahres formlos bei der Geschäftsstelle oder dem Vorsitzenden einzureichen.
    2.8. Die Verleihung der Ehrennadel mit grünem Kranz sowie der Ehrenplakette für sportliche Höchstleistungen kann erforderlichenfalls auch ohne die Einberufung des Ehrenrates durch den Vorstand erfolgen. Der Ehrenrat ist davon in Kenntnis zu setzen.
    2.9. Über die vorgenannten Ehrungen werden Urkunden ausgestellt.
    2.10. Ehrungen können vom Vorstand wieder aberkannt werden, wenn Ihre Träger rechtswirksam aus dem Verein ausgeschlossen worden sind.

    3. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die vereinsbezogen sind, zu schlichten und, wenn notwendig, über diese zu entscheiden.

    4. Über Einsprüche von Maßregelungen nach § 15 der Satzung zu entscheiden. Dies kann auch geschehen ohne Einspruch des Betroffenen, wenn dies der Ehrenrat für angemessen hält.

    5. Bei Satzungsverstößen und vereinsschädigendem Verhalten Disziplinarmaßnahmen zu beschließen gegen Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Vereinsorgane.

    6. Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes bei dessen Beschlußunfähigkeit bis zu den Neuwahlen oder einer evtl. Vereinsauflösung zu übernehmen.

    Die Ehrenordnung tritt gemäß Beschluß des Gesamtvorstandes vom 08.02.1999 in Kraft.
     

    Jugendordnung


    § 1 Die Interessen der Jugend des Vereins werden vom Ausschuß für Jugendsport wahrgenommen, und zwar:

    a) in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendarbeit und Jugendpflege
  • b) bei überfachlichen oder gemeinsamen sportlichen Interessen der die Jugend berührenden Fragen.

    § 2 Träger der sportlichen Betätigung der Jugendlichen im Verein sind die Abteilungen oder bei Gruppen des Breiten- und Freizeitsports das dafür zuständige Ressort.

    Die Abteilungen wählen jeweils einen Jugendwart, der sich der besonderen Belange der Jugendlichen annimmt.

    § 3 Der Jugendausschuß besteht aus dem gewählten Ressortleiter für Jugendsport und den Jugendwarten der einzelnen Abteilungen.

    Der Ressortleiter für Jugendsport wird von der Jugend des Vereins gewählt (§ 5, Abs. 1 u. § 8, Abs. 3 der Satzung). Er ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

    § 4 Der Ausschuß für Jugendsport übt seine Aufgaben insbesondere aus durch:

    a) die Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten
  • b) die Wahrnehmung kultureller Belange
  • c) die Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit
  • d) die Herstellung enger Verbindungen zu den Eltern der Jugendlichen, den Schulen, anderen Jugendorganisationen und den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe.

    § 5 Der Jugendsportbeauftragte und die Jugendwarte sollen einen möglichst engen Kontakt pflegen.

    § 6 Der Ausschuss für Jugendsport kann bei Verfehlungen von Jugendlichen, z.B. bei Verstößen gegen die Interessen des Vereins, beim Gesamtvorstand den Antrag stellen, Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 oder § 15 der Vereinssatzung zu ergreifen.

    § 7 Einmal im Jahr, in der Regel einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, beruft der Ressortleiter für Jugendsport die 14 - 18 Jahre alten jugendlichen Mitglieder zu einer Jugendversammlung ein. Bei dieser Versammlung erstattet der Ressortleiter einen Jahresbericht über die Jugendarbeit im Verein und führt eine Diskussion über diesen Jahresbericht sowie über sonstige von der Jugend vorgetragene Wünsche und Anträge. Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung sowie die Wahl des Jugendsport-Beauftragten erfolgen nach den Bestimmungen der Satzung (§ 8 Abs. 4 und § 12 der Satzung.) und der Geschäftsordnung.
  • § 8 Der TSV Speyer 1847 e.V. verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualiesierter Art ist.

  • Die Jugendordnung tritt gemäß Beschluß des Gesamtvorstandes vom 08.11.1999 in Kraft. Geändert wurde sie mit Beschluss des Gesamtvorstandes vom 17.8.2020.
     
     Seniorenordnung
  • § 1 Die Interessen der Senioren und des Seniorensports im Gesamtverein werden grundsätzlich von einem Seniorensport-Beauftragten wahrgenommen und zwar
    in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Seniorenarbeit und des Seniorensports, der Durchführung von Einzelveranstaltungen sowie die Abstimmung bei überfachlichen oder gemeinsamen sportlichen und gesellschaftlichen Interessen der die Senioren berührenden Fragen. Bei Bedarf kann der Seniorensport-Beauftragte die Vorstandsmitglieder, den Geschäftsführer und die Abteilungsverantwortlichen in Fragen der Senioren und des Seniorensports unterstützen.
    § 2 Träger aller Betätigungen der Senioren im Verein ist der Gesamtverein. Der Seniorensport-Beauftragte kann zum Zwecke der Abstimmungen die Mitglieder des Vorstandes und die Verantwortlichen der Abteilungen des Vereins einbeziehen. 
    § 3 Der Seniorensport-Beauftragte wird von den Senioren des Vereins gewählt (§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 der Satzung). Er ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
    § 4 Der Seniorensport-Beauftragte übt seine Aufgaben insbesondere aus durch:
    a) die Betreuung der Senioren auf allen Gebieten.
    b) die Wahrnehmung sportlicher und kultureller Belange.
    c) die Pflege der Gemeinschaft und Förderung senioren-entsprechender Geselligkeit
    § 5 Der Seniorensport-Beauftragte und der Vorstand sowie der Geschäftsführer sollten einen möglichst engen Kontakt pflegen. 
    § 6 Der Seniorensport-Beauftragte kann bei Verfehlungen von Senioren z. B. bei Verstößen gegen die Interessen des Vereins, beim Gesamtvorstand den Antrag stellen, Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 oder § 15 der Vereinssatzung zu ergreifen.
    § 7 Einmal im Jahr, in der Regel einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, beruft der Seniorensport-Beauftragte die Senioren ab dem vollendeten 65. Lebensjahr zu einer Versammlung ein. Bei dieser Versammlung erstattet er einen Jahresbericht über die Seniorenarbeit im Verein und stellt die weiteren Planungen vor. Er führt eine Diskussion über diese Jahresberichte und Planungen sowie über sonstige von den Senioren vorgetragenen Wünsche und Anträge.
    Einberufung und Durchführung der Senioren-Versammlung sowie die Wahl des Seniorenbeauftragten erfolgen nach den Bestimmungen der Satzung (§ 8 Abs. 4 und § 12 der Satzung) und der Geschäftsordnung einschl. der Protokollierung. 
    § 8 Die Seniorenordnung tritt gemäß Beschluss des Gesamtvorstandes vom 10.2.2020 in Kraft.


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