10.07.2021

Corona-Aktuell und Online-Trainingsangebot für Mitglieder


Aktuell:

Zum Ende Mai 2021 standen einige Änderungen und Erleichterungen im Allgemeinen und im Speyerer Pandemie-Verhalten an.
Ab Freitag, 28. Mai 2021, trat in Speyer die Bundesnotbremse außer Kraft, weil die Sieben-Tage-Inzidenzwerte unter den  kritischen Marken lagen, auch die geforderten Werktage in Folge stimmten. Damit waren die Voraussetzungen für Lockerungen erfüllt. Das bedeutet nicht, dass alles uneingeschränkt wieder erlaubt ist, aber im Bereich des Sports und besonders des organisierten Vereinssports oder auch in der Gastronomie
(TSV-Vereinsgaststätte "Dionyssos") hat sich die Lage entspannt und Sportangebote des TSV können weitgehend in gewohnter Weise angeboten werden. Die Abteilungen des TSV Speyer setzen dabei in eigener Verantwortlichkeit und Kompetenz die Möglichkeiten um und weren hierüber auf der TSV-Homepage und der Presse informieren. 

Der TSV-Vorstand wünscht ein gutes Gelingen und ... bitte nicht gleich übertreiben. 

Die 24. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2021 haben wir beigefügt. Alle bisherigen amtlichen Regelungen der Stadtverwaltung, deren Veröffentlichungen und sonstiges Wissenswertes zur Pandemie finden Sie auf deren Homepage unter http://www.speyer.de

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Bisher

Der TSV bietet für alle Mitglieder Online-Trainingsmöglichkeiten an, die wir sehr empfehlen können. Sie können auswählen:


Montag u. Mittwoch 18:30 Uhr Wirbelsäulengymnastik mit Michael Forster
Montag 18-19 Uhr Ganzkörpertraining für Frauen mit Steffi Buckreus
Montag 20-21 Uhr Zumba mit Kerstin Blank
Dienstag 18:30-19:30 Uhr Bodyfeeling - vunn allem ebbes - mit Esther Münch

Anmeldung über die Geschäftsstelle:
Telefon 629990 oder per Mail info@tsvspeyer.de

Ansonsten haben wir haben derzeit keine sport-aufbauenden Neuigkeiten zu verkünden, denn nach wie vor sind der Sportbetrieb des TSV Speyer, das gesellschaftliche Leben und der Betrieb der Vereinsgaststätte "Dionyssos" erheblich eingeschränkt. Die städtische Allgemeinverfügung vom 25.3.2021 mit ihren Einschränkungen ist nach wie vor gültig. Wesentlich für den TSV ist, dass die aktuellen Entwicklungen im Pandemie-Geschehen die Hoffnungen auf Lockerungen bis auf Weiteres nicht erwarten lassen. Wir bedauern dies sehr, zumal auch Bundes- und Landesregelungen keine Entspannung erwarten lassen.

Die für diese Bereiche maßgebenden und den TSV relevanten Abschnitte der Allgemeinverfügung finden sie auszugsweise nachfolgend. 

"Die Stadtverwaltung Speyer erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 28a Absätze 1, 2, 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10. März 2010 (GVBl. 2010, 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl Seite 341) i.V.m. § 23 Abs. 4 der Achtzehnten CoronaBekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO) vom 20. März 2021 (GVBl. S. BS 2126-13), in der aktuell gültigen Fassung, folgende Allgemeinverfügung

1. Die nachfolgenden Vorschriften ergänzen oder ändern die Regelungen der 18. CoronaBekämpfungsverordnung (18. CoBeLVO), da in der Stadt Speyer die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100 gestiegen ist. .........

5. Abweichend von § 7 Abs. 2 der 18. CoBeLVO sind gastronomische Einrichtungen auch im Außenbereich geschlossen.

6. Abweichend von § 10 Abs. 1 der 18. CoBeLVO sind Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO während der gesamten sportlichen Betätigung. ......

Stadtverwaltung Speyer, 25. März 2021
gez. Stefanie Seiler Oberbürgermeisterin"



Die vollständigen aktuellen Corona-Allgemeinverfügungen und Meldungen oder Pressemitteilungen der Stadtverwaltung Speyer, können Sie auf der städtischen Homepage unter 

https://www.speyer.de/de/rathaus/medien-infos/aktuelle-informationen/aktuelle-informationen-zum-coronavirus/

einsehen. 

Für die Umsetzung der sportlichen Aktivitäten im Rahmen der jeweils gültigen Fassung der Corona-Pandemie-Regeln sind grundsätzlich die Verantwortlichen der TSV-Abteilungen zuständig. Im Zweifel können Sie sich bei der TSV-Geschäftsstelle unter Tel. 06232 / 629 990 telefonisch informieren. 


Bleiben Sie optimistisch, wir versuchen es auch.

Leider hat sich im Zusammenhang mit Corona auch die Mitgliederzahl des TSV Speyer zum 31.12.2020 verringert. Mit 3.801 Mitgliedern zählte der Verein gegenüber dem Vorjahr mehr als 200 weniger Mitglieder. Dies liegt aufgrund der Sport-Reglementierungen im Covid 19-Geschehen im allgemeinen Trend, wobei sich grundsätzlich die Zahl der jährlichen Austritte im üblichen Rahmen bewegte, dem aber kaum Eintritte gegenüberstanden. "Sobald wieder ein normaler Sportbetrieb im Verein erlaubt ist, wird sich dies sehr wahrscheinlich bald wieder erholen", so die übereinstimmende Hoffnung der TSV-Verantwortlichen. Die Geschäftsstelle ist weiter wie üblich besetzt Tel 06232 / 629 990). Infos auf der Verei ns-Homepage: http://www.tsvspeyer.de



TSV-INFO-EXTRA:

Die RHEINPFALZ Speyer hat in ihrer Ausgabe vom 27.3.2021 die derzeit für Speyer bei einer Inzidenz von mehr als 100 gültigen Regeln in Form einer Auswahl aufgelistet. Wir wollen sie Ihnen nicht vorenthalten:

"Erlaubt:
- Aufenthalt im öffentichen Raum mit Mitbewohnern sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand über fünf Jahre;
- Einkauf in Gewerbebetrieben mit vereinbarten Einzelterminen für Angehörige jeweils eines Hausstands. Betriebe des täglichen Bedarfs sind freier zugänglich;
- Abhol-, Liefer- und Bringdienste nach vorheriger Bestellung;
- Öffnung der Außenbereiche von Gärtnereien, Baumärkten und Ähnlichem; Betreten der Innenbereiche mit Kontakterfassung;
- Profisport;
- Im Breitensport nur Einzelsportarten im Freien maximal zu zweit.

Nicht erlaubt:
- Betrieb von Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercingstudios;
- Bewirtung im Innen- oder Außenbereich von Lokalen;
- Betrieb von Museen, Ausstellungen und Galerien;
- Proben und Auftritte der Breiten- und Laienkultur;
- Amateur- und Freizeitsport in Hallen, als Mannschaft, mit Kontakt;
- Verlassen der eigenen Wohnung zwischen 21 und 5 Uhr ohne triftigen Grund wie Beruf, Besuch eines SArztes oder des Partners;
- Verkauf von Alkohol zwischen 21 und 6 Uhr in dann geöffneten Geschäften wie Tankstellen, Kiosken oder Supermärkten".

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Zuletzt:

Auszug aus der Speyerer Allgemeinverfügung vom 22.3.2021

"Die Stadtverwaltung Speyer erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 28a Absätze 1, 2, 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10. März 2010 (GVBl. 2010, 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl Seite 341) i.V.m. § 23 Abs. 4 der Achtzehnten CoronaBekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO) vom 20. März 2021 (GVBl. S. BS 2126-13), in der aktuell gültigen Fassung, folgende Allgemeinverfügung:

1. Die nachfolgenden Vorschriften ergänzen oder ändern die Regelungen der 18. CoronaBekämpfungsverordnung (18. CoBeLVO), da landesweit die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50 gestiegen ist und in der Stadt Speyer die 7-Tage-Inzidenz ebenfalls den Wert von 50 übersteigt. 2. Abweichend von § 5 der 18. CoBeLVO sind gewerbliche Einrichtungen, soweit in dieser Allgemeinverfügung nichts Abweichendes bestimmt ist, für .......

6. Abweichend von § 10 Abs. 1 der 18. CoBeLVO ist die sportliche Betätigung im Amateurund Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 während der gesamten sportlichen Betätigung. Training im Amateur- und Freizeitsport ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich und auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen zulässig. Hierbei gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO während des gesamten Trainings.......".


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Auszug aus der 18. Achtzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO)
Vom 20. März 2021

"Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a Abs. 1 und den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet: ..... 

Teil 5 Sport und Freizeit

§ 10 Sport

(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 sind zulässig 1. kontaktfreies Training einzeln oder unter Wahrung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1, 2. kontaktfreies Training in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen und einer Trainerin oder einem Trainer unter Einhaltung des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 3. Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen. Bei der Sportausübung nach Satz 2 1. sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger, 2. ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet, 3. gilt für das Training nach den Nummern 2 und 3 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

(2) Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.

(3) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports ist auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig, sofern ein von den Sportfachverbänden oder Ligaverantwortlichen erstelltes Hygienekonzept vorliegt und beachtet wird. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht gestattet. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben: 1. Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in olympischen Disziplinen (Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), Bundes- und Landeskaderathletinnen und - athleten in paralympischen Disziplinen (Paralympicskader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Landeskader), Bundeskaderathletinnen und -athleten in deaflympischen Sportarten (Deaflympicskader, Erweiterungskader, Nachwuchskader) sowie Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten in nichtolympischen Sportarten (A-Kader, BKader, C-Kader und D/C-Kader), welche von den zuständigen Bundes- oder Landesverbänden anerkannt sind; 2. Mannschaften aller olympischen und paralympischen Sportarten der 1. bis 3. Ligen sowie der Regionalliga im Männerfußball; darüber hinaus Profimannschaften in nicht olympischen und nicht paralympischen Sportarten; unter Profisport ist die bezahlte Vollzeittätigkeit von Berufssportlern in Kapitalgesellschaften oder in den Wirtschaftsbetrieben von Vereinen zu verstehen; 3. Mannschaften der höchsten Spielklassen der Jugend- und Nachwuchsaltersklassen U 17 oder älter sowie Spieler und Spielerinnen der Bundes- und Landeskader der Altersklassen U 15 und U 16, sofern die Mannschaften oder Spielerinnen und Spieler an einem vom zuständigen Spitzenfachverband zertifizierten Nachwuchsleistungszentrum trainieren; 4. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus sowie 5. sonstige Athletinnen und Athleten, die sich bereits für die Teilnahme an bevorstehenden Europa- und Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder im Jahr 2021 qualifizieren können. "
Alle guten Vorstandwünsche.
Wünschen alles Gute. Von rechts:
Angelika Wöhlert, TSV-Vorsitzende
Herbert Kotter, Stellvertreter
Katrin Oeder, Schriftführerin
Gerhard Weißmann, Schatzmeister
Klaus Lochner, Stellvertreter


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